Bilanzierungsgrundsätze
Neben Körperschaftsteuern und Gewerbesteuern werden auch die für das E&P-Geschäft typischen Steuern aus der Öl- und Gasproduktion wie z. B. die jeweiligen Anteile des Landes bzw. der nationalen Ölgesellschaft aus bestimmten EPSA-Verträgen als Ertragsteuern behandelt und ausgewiesen.
Ein Explorations- und Produktionsteilungsvertrag (Exploration and Production Sharing Agreement, EPSA) ist eine Vertragsform bei Erdöl- und Erdgaslizenzen, bei der sich ein oder mehrere Ölunternehmen und das Gastland bzw. die nationale Ölgesellschaft die Erdöl- bzw. Erdgasproduktion nach einem festgelegten Schlüssel teilen. Explorationsaufwendungen werden dabei grundsätzlich von den Ölgesellschaften getragen und nur im Erfolgsfall vom Staat oder der nationalen Ölgesellschaft in Form des sogenannten „cost oil“ erstattet. In bestimmten EPSA-Verträgen stellen die Anteile an der Produktion, die der nationalen Ölgesellschaft zustehen, eine Form der Ertragsbesteuerung dar. In solchen Fällen wird der Anteil der nationalen Ölgesellschaft an der Produktion in der Gewinn- und Verlustrechnung als Ertragsteueraufwand dargestellt.
Für temporäre Differenzen werden latente Steuern bilanziert. Aktive latente Steuern werden in dem Umfang aktiviert, in dem es wahrscheinlich ist, dass ein zukünftiger zu versteuernder Gewinn zur Verfügung stehen wird, gegen den die noch nicht genutzten steuerlichen Verluste, noch nicht genutzten Steuergutschriften und abzugsfähigen temporären Differenzen genutzt werden können.
Der Konzern wendete die temporäre, verpflichtende Ausnahmeregelung hinsichtlich der Bilanzierung latenter Steuern, die sich aus der Einführung der globalen Mindestbesteuerung ergeben, an.
Wesentliche Schätzungen und Annahmen: Realisierbarkeit von aktiven latenten Steuern
Der Ansatz von aktiven latenten Steuern erfordert eine Einschätzung darüber, wann sie sich wahrscheinlich umkehren werden und ob zu versteuernde Gewinne in ausreichender Höhe den aktiven latenten Steuern zum Zeitpunkt ihrer Umkehrung entgegenstehen. Diese Beurteilung der Realisierbarkeit macht Annahmen über künftige, zu versteuernde Gewinne erforderlich und unterliegt deshalb Unsicherheiten. Bei OMV erfolgt diese Beurteilung auf Basis einer Planung über die Feldlebensdauern bei E&P-Konzerngesellschaften bzw. über einen Zeitraum von fünf Jahren bei allen anderen Konzerngesellschaften.
2024 wurde ebenso wie im Vorjahr eine Wertberichtigung auf aktive latente Steuern für die österreichische Steuergruppe erfasst. Die für die österreichische Steuergruppe zum 31. Dezember 2024 erfassten aktiven latenten Steuern spiegeln die erwartete Nutzung von abzugsfähigen temporären Differenzen von Bilanzposten und steuerlichen Verlustvorträgen basierend auf der Mittelfristplanung für den Zeitraum 2025–2029 wider. Bei der Bemessung der realisierbaren aktiven latenten Steuern innerhalb sowie nach dem Planungszeitraum wurde die Begrenzung der steuerlichen Verlustnutzung auf 75% gemäß österreichischem Körperschaftsteuergesetz berücksichtigt.
Änderungen in Annahmen über künftige, zu versteuernde Gewinne können zu einem Anstieg oder einer Reduktion der aktiven latenten Steuern führen, was eine Auswirkung auf den Jahresüberschuss der Periode hat, in der die Änderung stattfindet.
In EUR Mio |
|
|
---|---|---|
|
2024 |
2023 |
Ergebnis vor Steuern |
4.235 |
4.604 |
Laufende Steuern |
2.195 |
2.512 |
davon betreffend Vorjahre |
–8 |
–57 |
Latente Steuern |
15 |
175 |
Steuern vom Einkommen und Ertrag |
2.211 |
2.687 |
In EUR Mio |
|
|
---|---|---|
|
2024 |
2023 |
Latente Steuern |
–2 |
–97 |
Laufende Steuern |
– |
– |
Direkt im sonstigen Ergebnis verbuchte Ertragsteuern |
–2 |
–97 |
In EUR Mio |
|
|
||||
---|---|---|---|---|---|---|
|
2024 |
2023 |
||||
Latente Steuern zum 1. Jänner |
–114 |
–78 |
||||
Latente Steuern zum 31. Dezember |
182 |
–114 |
||||
Veränderung latente Steuern |
297 |
–36 |
||||
Direkt im sonstigen Ergebnis oder im Eigenkapital verbuchte latente Steuern |
3 |
87 |
||||
Konsolidierungskreisänderungen, Kursdifferenzen und Sonstiges2 |
309 |
52 |
||||
Latenter Steueraufwand laut Gewinn- und Verlustrechnung |
–15 |
–175 |
||||
Die latenten Steuern laut Gewinn- und Verlustrechnung setzen sich wie folgt zusammen: |
|
|
||||
Steuersatzänderung |
–2 |
–4 |
||||
Nichtansatz und Änderungen der Wertberichtigung aktiver latenter Steuern |
–45 |
–327 |
||||
Anpassungen bei den Verlustvorträgen (in den Vorjahren nicht berücksichtigte oder verfallene Verlustvorträge sowie sonstige Anpassungen) |
–3 |
10 |
||||
Zugänge und Verbrauch von Verlustvorträgen |
–52 |
–98 |
||||
Entstehung und Umkehrung von temporären Differenzen |
86 |
243 |
||||
|
Die OMV Aktiengesellschaft bildet eine Steuergruppe gemäß § 9 Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG), in der das steuerpflichtige Ergebnis aller wesentlichen österreichischen Tochtergesellschaften sowie allfällige Verluste einer ausländischen Tochtergesellschaft (OMV AUSTRALIA PTY LTD) zusammengefasst werden.
Beteiligungserträge inländischer Tochtergesellschaften sind grundsätzlich in Österreich steuerbefreit. Dividenden von EU- und EWR-Beteiligungen sowie von Tochtergesellschaften, die in einem Staat ansässig sind, mit welchem Österreich ein umfassendes Amtshilfeabkommen abgeschlossen hat, sind ebenfalls in der Regel von der österreichischen Körperschaftsteuer befreit, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Dividenden sonstiger ausländischer Beteiligungen, an denen der Konzern einen Anteil von 10% oder mehr besitzt und mindestens ein Jahr hält, sind ebenfalls auf der Ebene der österreichischen Muttergesellschaft steuerbefreit.
Die Veränderung der Wertberichtigung latenter Steuern für die österreichische Steuergruppe wurde in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen, ausgenommen in dem Umfang, in welchem die aktiven latenten Steuern aus Geschäftsvorfällen oder Ereignissen herrührten, welche außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wurden, d. h. im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital.
Solidaritätsbeitrag
Auf Grundlage der EU-Ratsverordnung 2022/1854 wurde ein Solidaritätsbeitrag eingeführt und in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt. Der Solidaritätsbeitrag stellt einen Beitrag auf Überschussgewinne von Unternehmen dar, die im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätig sind, und galt für die Jahre 2022 und 2023.
Die österreichische Bundesregierung hat im Jänner 2024, trotz Auslaufens der EU-Regeln mit Ende 2023, entschieden, den Solidaritätsbeitrag rückwirkend für das Jahr 2024 zu verlängern. Der Solidaritätsbeitrag (Energiekrisenbeitrag) wird auf Grundlage der steuerpflichtigen Gewinne der jeweiligen Unternehmen gemäß den österreichischen nationalen Steuervorschriften berechnet, die mehr als 5% (2023: mehr als 10%) über dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne der Jahre 2018 bis 2021 liegen. Die Unternehmen des OMV Konzerns in Österreich unterlagen im Jahr 2024 nicht dem Solidaritätsbeitrag, da der steuerpflichtige Gewinn der betreffenden Gesellschaften den durchschnittlichen steuerpflichtigen Gewinn der Jahre 2018 bis 2021 nicht überstieg.
Details zum Solidaritätsbeitrag in Rumänien können der Anhangangabe 2 – Bilanzierungsgrundsätze, Ermessensentscheidungen und Schätzungen – entnommen werden.
Globale Mindeststeuer
Im Dezember 2023 wurde das Mindestbesteuerungsgesetz (Pillar Two), das mit 1. Jänner 2024 in Kraft trat, in Österreich, wo das oberste Mutterunternehmen der Gruppe ansässig ist, verabschiedet. Den Regelungen zufolge unterliegen Konzernunternehmen einer Ergänzungssteuer auf Gewinne, die mit einem effektiven Steuersatz von weniger als 15% besteuert werden. Bestimmte Tochterunternehmen der Gruppe unterliegen in den Ländern, in denen die Regeln der Pillar Two in nationales Recht umgesetzt wurden, einer qualifizierten inländischen Mindeststeuer.
Die Gruppe hat eine vorläufige Berechnung der temporären Safe Harbour Regelungen für die Zwecke von Pillar Two durchgeführt. Auf Basis einer vorläufigen Berechnung der temporären Safe Harbour Regelungen und einer detaillierten Pillar Two Berechnung für jene Länder, die sich nicht für den Safe Harbour qualifizieren, wird kein wesentlicher Steueraufwand für die globale Mindeststeuer erwartet. Die Länder, in denen ein unwesentlicher Steueraufwand erwartet wird, sind Bulgarien und Moldawien, deren nominelle Steuersätze 10% bzw. 12% betragen, sowie Gibraltar, wo der gesetzliche Steuersatz im ersten Halbjahr 2024 12,5% betrug und anschließend auf 15% erhöht wurde.
Effektivsteuersatz
Bei der Ermittlung des Effektivsteuersatzes werden die Ertragsteuern dem Ergebnis vor Steuern gegenübergestellt. Der sich daraus ergebende Steuersatz wird in den nachfolgenden Tabellen mit dem österreichischen Regelsteuersatz von 23% (2023: 24%) verglichen und die wesentlichen Abweichungen werden analysiert.
|
2024 |
2023 |
||
---|---|---|---|---|
|
In EUR Mio |
In % |
In EUR Mio |
In % |
Theoretische Steuern vom Einkommen und Ertrag auf Basis des österreichischen Körperschaftssteuersatzes |
974 |
23,0 |
1.105 |
24,0 |
Steuereffekte durch: |
|
|
|
|
Abweichende ausländische Steuersätze |
1.152 |
27,2 |
1.359 |
29,5 |
Nicht abzugsfähige Aufwendungen |
273 |
6,5 |
258 |
5,6 |
Steuerfreies Einkommen und Steueranreize |
–53 |
–1,2 |
–128 |
–2,8 |
Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit |
–137 |
–3,2 |
–128 |
–2,8 |
Steuersatzänderung |
2 |
0,0 |
4 |
0,1 |
Permanente Effekte aus Verlustvorträgen |
15 |
0,3 |
5 |
0,1 |
Steuerliche Wertberichtigungen und Zuschreibungen auf Beteiligungen an Tochterunternehmen |
–32 |
–0,8 |
–1 |
–0,0 |
Nichtansatz und Änderungen der Wertberichtigung aktiver latenter Steuern |
45 |
1,1 |
327 |
7,1 |
Steuern betreffend Vorjahre |
–7 |
–0,2 |
–5 |
–0,1 |
Sonstige |
–21 |
–0,5 |
–108 |
–2,4 |
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag |
2.211 |
52,2 |
2.687 |
58,4 |
2024 bezogen sich die Auswirkungen aus abweichenden ausländischen Steuersätzen hauptsächlich auf Tochtergesellschaften, die in Steuergebieten mit hohen Körperschaftsteuersätzen (Norwegen, Vereinigte Arabische Emirate und Libyen) tätig sind. Der Rückgang dieser Position war im Vergleich zu 2023 hauptsächlich auf den geringeren Gewinn vor Steuern dieser Tochtergesellschaften zurückzuführen.
Die nicht abzugsfähigen Aufwendungen beinhalteten hauptsächlich die Wertminderung von einem Öl- und Gasvermögen im Segment Energy, für das ein Veräußerungsprozess im Jahr 2024 initialisiert wurde, sowie auf die Anpassungseffekte auf Bruttobeträge im Zusammenhang mit Explorations- und Produktionsteilungsvereinbarungen. 2023 war hauptsächlich durch den Solidaritätsbeitrag auf raffiniertes Rohöl in Rumänien beeinflusst.
Steuerfreies Einkommen und Steueranreize im Jahr 2024 betrafen hauptsächlich staatliche Zuschüsse und Investitionsfreibeträge, während diese Effekte im Jahr 2023 überwiegend durch die Zuschreibung von Sachanlagen beeinflusst waren.
Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit at-equity bewerteten Beteiligungen im Jahr 2024 und 2023 bezogen sich hauptsächlich auf Gewinnanteile von at-equity bewerteten Beteiligungen.
Die Position Nichtansatz und Änderungen der Wertberichtigung aktiver latenter Steuern im Jahr 2023 wurde im Wesentlichen durch die Erhöhung von Wertberichtigungen auf latente Steueransprüche in Österreich beeinflusst.
Die Position Sonstige im Jahr 2024 bezog sich überwiegend auf Hybridanleihezinsen. 2023 war hauptsächlich durch die Umkehrung temporärer Differenzen (Outside Basis Differenzen) in Bezug auf den Stickstoff-Geschäftsbereich sowie durch Steuergutschriften beeinflusst.
Latente Steuern
In EUR Mio |
|
|
|
|
---|---|---|---|---|
|
Aktive latente Steuern Gesamt |
Nicht angesetzte aktive latente Steuern |
Angesetzte aktive latente Steuern |
Passive latente Steuern |
|
|
|
|
|
|
2024 |
|||
Immaterielle Vermögenswerte |
112 |
– |
112 |
214 |
Sachanlagen |
223 |
86 |
137 |
2.255 |
Vorräte |
47 |
– |
47 |
33 |
Derivate |
22 |
– |
22 |
49 |
Forderungen und sonstige Vermögenswerte |
113 |
22 |
92 |
253 |
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen |
209 |
97 |
112 |
109 |
Rückstellungen für Rekultivierungsmaßnahmen und Umweltschutzkosten |
1.208 |
25 |
1.183 |
– |
Sonstige Rückstellungen |
103 |
– |
103 |
1 |
Verbindlichkeiten |
345 |
36 |
308 |
0 |
Abzugsfähige Siebentelabschreibungen (§ 12 (3) Z 2 KStG) |
476 |
– |
476 |
– |
Verlustvorträge |
1.438 |
1.075 |
364 |
– |
Outside Basis Differenzen |
141 |
– |
141 |
– |
Gesamt |
4.438 |
1.340 |
3.097 |
2.915 |
Saldierung aufgrund gleicher Steuerhoheiten |
|
|
–1.845 |
–1.845 |
Latente Steuern laut Bilanz |
|
|
1.252 |
1.070 |
|
|
|
|
|
|
2023 |
|||
Immaterielle Vermögenswerte |
141 |
1 |
140 |
199 |
Sachanlagen |
57 |
9 |
48 |
2.259 |
Vorräte |
49 |
– |
49 |
34 |
Derivate |
81 |
– |
81 |
206 |
Forderungen und sonstige Vermögenswerte |
92 |
20 |
73 |
313 |
Latente Steuern, die auf zu Veräußerungszwecken gehaltenes Vermögen und gehaltene Verbindlichkeiten umgegliedert wurden |
127 |
124 |
3 |
319 |
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen |
212 |
94 |
118 |
106 |
Rückstellungen für Rekultivierungsmaßnahmen und Umweltschutzkosten |
1.247 |
15 |
1.233 |
0 |
Sonstige Rückstellungen |
122 |
– |
122 |
1 |
Verbindlichkeiten |
354 |
37 |
317 |
10 |
Abzugsfähige Siebentelabschreibungen (§ 12 (3) Z 2 KStG) |
574 |
– |
574 |
– |
Verlustvorträge |
1.536 |
1.088 |
448 |
– |
Outside Basis Differenzen |
144 |
– |
144 |
17 |
Gesamt |
4.737 |
1.387 |
3.350 |
3.464 |
Saldierung aufgrund gleicher Steuerhoheiten |
|
|
–2.183 |
–2.183 |
Latente Steuern, die auf zu Veräußerungszwecken gehaltenes Vermögen und gehaltene Verbindlichkeiten umgegliedert wurden |
|
|
–3 |
–319 |
Latente Steuern laut Bilanz |
|
|
1.164 |
962 |
Latente Steuern resultierten im Wesentlichen aus unterschiedlichen Bewertungsregeln, Unterschieden bei Wertminderungen, Wertaufholungen und Abschreibungen sowie unterschiedlichen Kostendefinitionen.
Der Rückgang der latenten Steuerverbindlichkeiten im Zusammenhang mit latenten Steuern, die auf zu Veräußerungszwecken gehaltenes Vermögen und gehaltene Verbindlichkeiten umgegliedert wurden, war ausschließlich auf die Veräußerung von SapuraOMV zurückzuführen. Weitere Einzelheiten befinden sich in der Anhangangabe 5 – Zu Veräußerungszwecken gehaltenes Vermögen und Verbindlichkeiten.
Zum 31. Dezember 2024 beliefen sich die abzugsfähigen temporären Differenzen, für die keine aktiven latenten Steuern erfasst wurden, auf EUR 960 Mio (2023: EUR 929 Mio).
Die Summe der angesetzten aktiven latenten Steuern von jenen Steuerhoheiten, die entweder im Berichtsjahr oder im vorangegangenen Jahr einen steuerlichen Verlust aufgewiesen haben, beliefen sich auf EUR 10 Mio, (2023: EUR 503 Mio, davon EUR 464 Mio der österreichischen Steuergruppe zuordenbar).
Steuerliche Verlustvorträge
Zum 31. Dezember 2024 setzte OMV steuerliche Verlustvorträge vor Wertberichtigung von EUR 6.108 Mio an (2023: EUR 6.257 Mio). Davon wurden EUR 1.539 Mio (2023: EUR 1.842 Mio) für die Berechnung latenter Steuern als werthaltig angesehen.
Die zeitliche Verteilung der Vortragsfähigkeit von steuerlichen Verlusten stellte sich wie folgt dar:
In EUR Mio |
|
|
|
|
||
---|---|---|---|---|---|---|
|
2024 |
2023 |
||||
|
Basiswert (vor Wertberichtigung) |
davon nicht angesetzt |
Basiswert (vor Wertberichtigung) |
davon nicht angesetzt |
||
2024 |
– |
– |
2 |
2 |
||
2025 |
11 |
11 |
11 |
11 |
||
2026 |
3 |
3 |
3 |
3 |
||
2027 |
3 |
3 |
52 |
3 |
||
2028 |
2 |
2 |
2 |
2 |
||
2029 |
4 |
3 |
– |
– |
||
Nach 2029/2028 |
0 |
– |
2 |
2 |
||
Unbegrenzt |
6.085 |
4.547 |
6.185 |
4.393 |
||
Steuerliche Verlustvorträge |
6.108 |
4.569 |
6.257 |
4.415 |
||
|
In bestimmten Steuergebieten sehen die örtlichen Steuergesetze Beschränkungen für die Nutzung steuerlicher Verlustvorträge vor. Diese Beschränkungen liegen zwischen 50% und 80% des steuerpflichtigen Jahresgewinns. Zum 31. Dezember 2024 beliefen sich die steuerlichen Verlustvorträge im Zusammenhang mit Steuergebieten mit den oben genannten Beschränkungen auf EUR 5.725 Mio (2023: EUR 5.813 Mio), wovon EUR 1.470 Mio (2023: EUR 1.717 Mio) für die Berechnung der latenten Steuern als werthaltig angesehen werden.
Nicht angesetzte steuerliche Verlustvorträge bezogen sich im Wesentlichen auf die österreichische Steuergruppe und Frankreich.
Outside Basis Differenzen
Zum 31. Dezember 2023 bestanden temporäre Differenzen in Höhe von EUR 9.667 Mio (2023: EUR 9.317 Mio), die im Zusammenhang mit Anteilen an vollkonsolidierten Tochtergesellschaften und at-equity bewerteten Beteiligungen stehen und für die keine latente Steuerverbindlichkeit gebildet wurde. Die Ausnahmekriterien gemäß IAS 12 für den Nichtansatz dieser latenten Steuerschulden werden als erfüllt angesehen, da der Konzern in der Lage ist, die relevanten Entscheidungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Umkehrung zu kontrollieren oder zu beeinflussen und es nicht wahrscheinlich ist, dass sich die temporären Differenzen in absehbarer Zeit umkehren werden oder der Konzern beabsichtigt, nicht ausgeschüttete Gewinne zu reinvestieren. Die Realisierung von Gewinnen aus dem Verkauf von Unternehmensbeteiligungen ist in Abhängigkeit von der Strukturierung des Veräußerungsvorgangs auf verschiedenen Stufen des Konzerns möglich. Aufgrund der komplexen rechtlichen Struktur im Konzern und der damit verbundenen steuerlichen Implikationen wurden für die Ermittlung der temporären Differenzen vereinfachende Annahmen getroffen, um Kaskadeneffekte zu minimieren.