Wesentliche Ermessensentscheidungen und Schätzungen
Für die Erstellung des Konzernabschlusses sind vom Management Einschätzungen und Annahmen zu treffen, welche die im Konzernabschluss ausgewiesenen Aktiva und Passiva, Erträge und Aufwendungen sowie die im Anhang angegebenen Beträge beeinflussen. Diese Schätzungen und Annahmen basieren auf Erfahrungswerten und anderen Faktoren, die zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung als angemessen betrachtet werden. Die tatsächlichen Ergebnisse können von diesen Schätzungen abweichen.
Wesentliche Schätzungen, Annahmen und Ermessensentscheidungen, die mit der Erstellung des Konzernabschlusses verbunden sind, sind in der unten stehenden Tabelle dargestellt.
Anhangangabe |
Wesentliche rechnungslegungsbezogene Schätzungen und Ermessensentscheidungen |
Schätzung/ |
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Anhangangabe 3 – Auswirkungen des Klimawandels und der Energiewende |
Annahmen über Dekarbonisierungspfade und Warenpreise für die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten |
Schätzung |
Anhangangabe 9 – Abschreibungen, Wertminderungen und Wertaufholungen |
Werthaltigkeit von nicht-finanziellen Vermögenswerten |
Schätzung |
Anhangangabe 14 – Steuern vom Einkommen und Ertrag |
Werthaltigkeit von aktiven latenten Steuern |
Schätzung |
Anhangangabe 16 – Immaterielle Vermögenswerte |
Werthaltigkeit von Öl- und Gasvermögenswerten ohne sichere Reserven |
Schätzung |
Anhangangabe 17 – Sachanlagen |
Schätzung von Öl- und Gasreserven |
Schätzung |
Anhangangabe 17 – Sachanlagen |
Verlängerungs- und Kündigungsoptionen in Leasingverträgen |
Ermessensentscheidung |
Anhangangabe 20 – Finanzielle Vermögenswerte |
Werthaltigkeit und Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten |
Schätzung |
Anhangangabe 24 – Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen |
Annahmen für die Bewertungen von Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen |
Schätzung |
Anhangangabe 25 – Rückstellungen für Rekultivierungsverpflichtungen und sonstige Rückstellungen |
Annahmen für die Bewertungen von Rückstellungen für Rekultivierungsverpflichtungen und belastende Verträge |
Schätzung |
Anhangangabe 29 – Risikomanagement |
Einstufung von Verträgen über den Kauf und Verkauf von Erdgas als „own use“-Verträge außerhalb des Anwendungsbereichs des IFRS 9 |
Ermessensentscheidung |
Wesentliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Die Bilanzierungsmethoden für die einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung werden in den entsprechenden Abschnitten des Anhangs erläutert.
Grundsätze der Konsolidierung
Der Konzernabschluss beinhaltet die Abschlüsse der OMV Aktiengesellschaft und aller Unternehmen, die von ihr beherrscht werden, sowie die von OMV gehaltenen Anteile an gemeinschaftlich beherrschten und nach der Equity-Methode bilanzierten Unternehmen.
Die Abschlüsse aller einbezogenen Unternehmen sind auf Basis konzerneinheitlicher Rechnungslegungsstandards erstellt.
Unternehmenszusammenschlüsse und Firmenwerte
Unternehmenszusammenschlüsse werden nach der Erwerbsmethode bilanziert. Dabei werden die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und übernommenen Schulden zum Erwerbszeitpunkt erfasst und mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Die Anteile nicht beherrschender Gesellschafter werden bei Zugang zum entsprechenden Anteil der bilanzierten Beträge des identifizierbaren Nettovermögens bewertet.
Der Firmenwert entspricht dem Überschuss aus der Summe der übertragenen Gegenleistung, dem Betrag der nicht beherrschenden Anteile am erworbenen Unternehmen und gegebenenfalls dem beizulegenden Zeitwert des zuvor von OMV am erworbenen Unternehmen gehaltenen Eigenkapitalanteils über das zum Erwerbszeitpunkt beim erworbenen Unternehmen bestehende Nettovermögen.
Ein Gewinn aus einem günstigen Unternehmenserwerb wird sofort im Ergebnis erfasst.
Assoziierte Unternehmen und gemeinsame Vereinbarungen
Assoziierte Unternehmen sind Unternehmen, bei denen der Konzern einen maßgeblichen Einfluss, jedoch in Bezug auf die Finanz- und Geschäftspolitik keine Beherrschung oder gemeinschaftliche Führung hat. Für gemeinsame Vereinbarungen, d. h. Vereinbarungen, die der gemeinsamen Führung durch den OMV Konzern und einer oder mehreren weiteren Parteien unterliegen, erfolgt eine Einstufung als Gemeinschaftsunternehmen oder gemeinschaftliche Tätigkeit. Ein Gemeinschaftsunternehmen ist eine gemeinsame Vereinbarung, bei der die Parteien, die gemeinschaftlich die Führung über die Vereinbarung ausüben, Rechte am Nettovermögen der Vereinbarung besitzen. Eine gemeinschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn die Parteien, die gemeinschaftlich die Führung über die Vereinbarung ausüben, Rechte an den der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen für deren Schulden haben.
Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen werden nach der Equity-Methode bilanziert, wobei die Anteile zunächst mit den Anschaffungskosten angesetzt werden und in den Folgeperioden um den Anteil des Konzerns am Gewinn oder Verlust abzüglich erhaltener Dividenden und um den Anteil des Konzerns am sonstigen Ergebnis und anderen Änderungen im Eigenkapital angepasst werden.
Wesentliche gemeinschaftliche Explorations- und Produktionsaktivitäten im E&P-Geschäft des Energy-Segments werden über gemeinschaftliche Tätigkeiten ausgeübt, die nicht als eigenständiges Vehikel aufgebaut sind. OMV bilanziert im Konzernabschluss für diese gemeinschaftlichen Tätigkeiten seinen Anteil an den mit den anderen Partnern gehaltenen Vermögenswerten und eingegangenen Verbindlichkeiten und Aufwendungen sowie die Erlöse des Konzerns aus dem Verkauf ihres Anteils an der Produktion sowie Verbindlichkeiten und Aufwendungen, die der Konzern für die gemeinschaftliche Tätigkeit eingegangen ist. Akquisitionen von Beteiligungen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten, bei denen die gemeinschaftliche Tätigkeit einen Geschäftsbetrieb darstellt, werden nach den Vorschriften des IFRS 3 als Unternehmenszusammenschluss bilanziert.
Zusätzlich gibt es vertragliche Vereinbarungen ähnlich zu den gemeinschaftlichen Tätigkeiten, bei denen aber keine gemeinschaftliche Führung besteht und die deshalb nicht die Definition einer gemeinschaftlichen Tätigkeit gemäß IFRS 11 erfüllen. Das ist der Fall, wenn die wesentlichen Entscheidungen durch mehr als eine Kombination der Zustimmung durch die involvierten Parteien getroffen werden können oder eine Partei über Beherrschung verfügt. Die Beurteilung, ob die Vereinbarungen inner- oder außerhalb des Anwendungsbereichs des IFRS 11 sind, wird von OMV auf Basis der relevanten rechtlichen Vereinbarungen wie Konzessions-, Lizenz- oder gemeinsamen Betriebsvereinbarungen vorgenommen, die festlegen, wie und durch wen die relevanten Entscheidungen für diese Aktivitäten getroffen werden. Die Bilanzierung dieser Vereinbarungen erfolgt grundsätzlich analog zu den gemeinschaftlichen Tätigkeiten. Da Erwerbe von Anteilen an solchen Vereinbarungen nicht in den Anwendungsbereich des IFRS 3 fallen, bilanziert OMV solche Transaktionen als Anschaffung von Anlagevermögen.
Währungsumrechnung
Monetäre Fremdwährungspositionen werden mit den Stichtagskursen zum Bilanzstichtag bewertet, wobei eingetretene Kursgewinne und -verluste ergebniswirksam erfasst werden.
Die Umrechnung der Abschlüsse von Gesellschaften, bei denen die funktionale Währung von der Konzernwährung abweicht, erfolgt nach der Stichtagskursmethode. Dabei werden Differenzen, die sich aus der Umrechnung von Bilanzpositionen zu aktuellen Stichtagskursen ergeben, im sonstigen Ergebnis erfasst. Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung werden mit Periodendurchschnittskursen umgerechnet. Die aus der Anwendung des Durchschnittskurses in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber aktuellen Stichtagskursen bei Bilanzpositionen zusätzlich entstehenden Differenzen werden gleichfalls im sonstigen Ergebnis verbucht.
Die wesentlichsten Kurse für die Währungsumrechnung in EUR waren:
|
2024 |
2023 |
||
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Stichtag |
Durchschnitt |
Stichtag |
Durchschnitt |
Ungarischer Forint (HUF) |
411,350 |
395,300 |
382,800 |
381,850 |
Neuseeland Dollar (NZD) |
1,853 |
1,788 |
1,750 |
1,762 |
Norwegische Krone (NOK) |
11,795 |
11,629 |
11,241 |
11,425 |
Rumänischer Leu (RON) |
4,974 |
4,975 |
4,976 |
4,947 |
Schwedische Krone (SEK) |
11,459 |
11,433 |
11,096 |
11,479 |
US Dollar (USD) |
1,039 |
1,082 |
1,105 |
1,081 |
Solidaritätsbeitrag auf raffiniertes Rohöl
Als direkte Folge der Energiekrise in Europa wurden in einigen Ländern, in denen die OMV Gruppe tätig ist, regulatorische Maßnahmen wie Preisobergrenzen, Förderungsprogramme und der EU-Solidaritätsbeitrag eingeführt. Mit der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates wurde ein Solidaritätsbeitrag eingeführt, der in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde und für 2022 und/oder 2023 galt.
Am 12. Mai 2023 wurde in Rumänien das Gesetz Nr. 119/2023 zur Genehmigung der Government Emergency Ordinance 186/2022 zur Umsetzung der EU-Verordnung über den Solidaritätsbeitrag im Amtsblatt veröffentlicht. Für Unternehmen, die Rohöl fördern und raffinieren, sah das Gesetz die Zahlung eines Beitrags von RON 350 pro verarbeiteter Tonne Rohöl in den Jahren 2022 und 2023 vor.
Im Jahr 2023 wurde ein Solidaritätsbeitrag in Höhe von EUR 552 Mio für die im Jahr 2022 (EUR 300 Mio) und die im Jahr 2023 (EUR 252 Mio) verarbeiteten Rohölmengen erfasst.
Ziel der EU-Verordnung war es, einen Solidaritätsbeitrag auf Gewinnüberschüsse einzuführen. Der Solidaritätsbeitrag in Rumänien basierte jedoch nicht auf Gewinnen, sondern auf raffinierten Rohölmengen und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich von IAS 12 – Ertragsteuern. Aufgrund seines spezifischen Charakters wurde der Solidaritätsbeitrag in Rumänien in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung nicht als Teil des operativen Ergebnisses, sondern als separate Zeile oberhalb der „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ ausgewiesen.
Änderungen in den Bilanzierungsgrundsätzen
Die folgenden Änderungen von Standards wurden ab 1. Jänner 2024 angewandt:
- Änderungen an IAS 1: Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig
- Änderungen an IAS 1: Langfristige Schulden mit Kreditbedingungen
- Änderungen an IFRS 16: Leasingverbindlichkeit in einer Sale-and-leaseback-Transaktion
- Änderungen an IAS 7 und IFRS 7: Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen
Die Änderungen hatten keine wesentlichen Auswirkungen auf den OMV Konzernabschluss.
Noch nicht verpflichtend anwendbare neue und überarbeitete Standards
Die folgenden neuen bzw. überarbeiteten Standards, die bereits veröffentlicht aber noch nicht verpflichtend in Kraft getreten sind, wurden vom OMV Konzern nicht angewandt. Teilweise ist die Anerkennung dieser Standards durch die EU noch ausständig.
IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss
IFRS 18 wird IAS 1 – Darstellung des Abschlusses ersetzen und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2027 beginnen. Auch wenn IFRS 18 keine Auswirkungen auf den Ansatz oder die Bewertung von Posten im Abschluss haben wird, wird erwartet, dass die Auswirkungen auf den Ausweis und Angaben erheblich sein werden.
OMV prüft derzeit im Detail die Auswirkungen der Anwendung des neuen Standards auf den Konzernabschluss. In der durchgeführten vorläufigen High-Level-Analyse wurden die folgenden potenziellen Auswirkungen ermittelt:
- OMV geht davon aus, dass sich die Gruppierung von Erträgen und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung in die neuen Kategorien auf die Berechnung und Berichterstattung des operativen Ergebnisses auswirken wird. Die größte Auswirkung wird aus dem Ergebnis aus at-equity bilanzierten Beteiligungen kommen, das künftig in der Kategorie Investitionen ausgewiesen und damit nicht mehr im operativen Ergebnis enthalten sein wird. Auswirkungen auf den Konzern-Jahresüberschuss ergeben sich jedoch nicht.
- In der Cashflow-Rechnung werden die Hauptauswirkungen aus Änderungen kommen, wie erhaltene und gezahlte Zinsen sowie erhaltene Dividenden dargestellt werden. Erhaltene Zinsen und Dividenden werden künftig als Cashflow aus der Investitionstätigkeit ausgewiesen, was eine Änderung gegenüber dem aktuellen Ausweis als Teil der Cashflows aus der Betriebstätigkeit darstellt. Die gezahlten Zinsen werden als Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit und nicht mehr im Cashflow aus der Betriebstätigkeit ausgewiesen werden.
- Neue Angaben werden für vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen erforderlich sein. Darüber hinaus wird eine Aufschlüsselung von bestimmten Aufwandsarten für in der operativen Kategorie der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Posten nach Funktionen offengelegt.
OMV wird den neuen Standard ab dem verpflichtenden Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Jänner 2027 anwenden. Eine rückwirkende Anwendung ist erforderlich, so dass die Vergleichsinformationen für das am 31. Dezember 2026 endende Geschäftsjahr gemäß IFRS 18 angepasst werden.
Sonstige Standards
Durch die folgenden überarbeiteten Standards werden keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss erwartet:
Änderungen an IFRSs |
Datum des Inkrafttretens laut IASB |
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Änderungen an IAS 21: Mangel an Umtauschbarkeit |
1. Jänner 2025 |
Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7: Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten |
1. Jänner 2026 |
Jährliche Verbesserungen an den IFRS Accounting Standards – Band 11 |
1. Jänner 2026 |
Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7: Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen |
1. Jänner 2026 |